Unsere Vereinssatzung:
Society for Innovation in Gender Equality e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Society for Innovation in Gender Equality“, und kann mit „SIGE“ abgekürzt werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie die Förderung der Bildung.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Konzeption, Entwicklung und Implementierung einer digitalen Plattform, die für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Informationen aufbereitet und die Öffentlichkeit über sexualisierte Gewalt informiert.
- Das Aufbereiten von Informationsmaterialien und das Informieren der Öffentlichkeit über Erscheinungsformen und Konsequenzen sexualisierter Gewalt, über bestehende Hilfssysteme und Präventionsstrategien, sowohl in den Medien, in sozialen Netzwerken als auch auf Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet fühlen. Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft juristischer Personen ist eine vorgegebene Selbstverpflichtung abzugeben, die in Textform übermittelt werden muss.
(2) Die Mitgliedschaft nach Absatz (1) wird auf Antrag in Textform durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers. Bei juristischen Personen enthält der Antrag den Namen, den Gegenstand und den Sitz der juristischen Person. Die Aufnahme wird mit Annahme durch den Vorstand unmittelbar wirksam. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann die Antragstellerin/ der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids per Brief oder E-Mail beim Vorstand einzulegen.
(3) Fördermitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das über die Anerkennung und Förderung der Ziele des Vereins hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern will. Die Fördermitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden. Fördermitglieder haben weiterhin das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bleiben stimmberechtigt. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft kann in Textform oder fernmündlich beantragt werden, sobald die Mitgliedschaft erworben wurde.
(4) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen oder juristischen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Natürliche oder juristische Personen, die für die Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden, müssen keine Vereinsmitglieder sein. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind auf Lebenszeit von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen, ebenso eine Änderung der E-Mail-Adresse.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Löschung des Vereins, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Die Austrittserklärung berührt nicht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, sein Verhalten geeignet ist, den Ruf des Vereins gravierend zu schädigen oder durch Beitragsrückstände trotz Mahnung von mehr als 3 Monaten. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe in Textform gestellt werden.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichtheit entscheidet der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder in Textform hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Sämtliche Veranstaltungen inklusive ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen können im digitalen Raum stattfinden. Sämtlicher Schriftverkehr inklusive Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Versammlungsprotokolle, Beschlussfassungen, Erteilungen von Vollmachten, usw., kann in elektronischer Form erfolgen. Als zugestellt gilt, wenn an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versendet wurde. Unterschriften können digital geleistet werden. Die für einen Beschluss nötigen Mehrheitsverhältnisse ändern sich durch das Abhalten einer Abstimmung im digitalen Raum nicht.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet mit Stimmzetteln oder in Textform statt, sofern die Mitgliederversammlung dieses Vorgehen wünscht. Wahlen können auch offen per Handzeichen durchgeführt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstands abwählen, sollte dieses grob gegen §4 der Vereinssatzung verstoßen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen mit einer einfachen Mehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüferin / des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(10) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine*n Versammlungsleiter*in und eine*n Schriftführer*in. Protokolle müssen von Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in unterzeichnet werden.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel‑Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der versammlungsleitenden Person und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(13) Stimmrechtübertragungen an ein anderes Mitglied sind möglich. Kein*e Delegierte*r kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Stimmrechtübertragungen müssen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform per Vollmacht erklärt werden und einem Vorstandsmitglied vorliegen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus Vorsitzende*r und stellvertretende*r Vorsitzende*r. Die Amtszeit von Vorsitzende*r und stellvertretende*r Vorsitzende*r beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt worden sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Unter den Amtsinhaber*innen des ersten und stellvertretenden Vorsitzes muss mindestens eine Frau sein.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die in Textform oder fernmündlich einberufen werden können. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstands können auch fernmündlich oder in Textform gefasst werden.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / der Vorsitzenden oder dem / der Stellvertreter*in vertreten, wobei jede*r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins können der / die Vorsitzende oder der / die Stellvertreter*in jeweils allein verfügen.
(6) Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben, die Zuständigkeiten und Aufgaben festlegt.
(7) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB eine*n hauptamtliche*n Geschäftsführer*in bestellen, die oder der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzte*r der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Als hauptamtliche*n Geschäftsführer*in kann sowohl ein Vereinsmitglied, ein Vorstandsmitglied sowie eine außenstehende Person bestellt werden.
(8) Die / der Geschäftsführer*in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie oder er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts‑ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(10) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat bilden, der bis zu 15 Mitglieder umfasst.
(2) Der Beirat berät über die Aufgaben des Vereins und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Vorstand und Beirat arbeiten kollegial und kooperativ zusammen.
(3) Die Sitzungen des Beirates finden gemeinsam mit dem Vorstand mindestens einmal im Jahr statt.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat rechtzeitig über alle Vorgänge zu informieren, die er für wesentlich hält. Wesentliche Angelegenheiten sind insbesondere Entscheidungen mit langfristigen strategischen Auswirkungen oder mit erheblichen Auswirkungen für den inneren Zusammenhalt im Verein und seine Außendarstellung. Der Beirat kann eine Angelegenheit für wesentlich erklären durch Beschluss, oder indem mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand erklärt. Der Vorstand informiert den Beirat dann zeitnah über diese Angelegenheit und ermöglicht die Beratung und Beschlussfassung.
(5) Jedes Mitglied kann eine Person für den Beirat vorschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme in den Beirat. Der Vorstand kann bis zu 10 Mitglieder des Vereins, Ehrenmitglieder und Nichtmitglieder berufen.
(6) Das Amt im Beirat dauert 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Beirat muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
(8) Der Beirat hat das Recht an Sitzungen teilzunehmen und ist stimmberechtigt.
(9) Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn in Textform unter Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung ein. Ergänzungen zur Tagesordnung können auch kurzfristig eingereicht werden.
(10) Der Beirat ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(11) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Diskussionen und Abstimmungen sind vertraulich. Im Einzelfall können Gäste, insbesondere Persönlichkeiten mit Fachexpertise vom Vorstand eingeladen werden. Anregungen und Wünsche des Beirats sind hierbei zu berücksichtigen.
(12) Die Mitglieder des Beirates dürfen in keiner Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, in der sie aufgrund beruflicher oder persönlicher Gründe befangen sind; sie sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Eine Befangenheit besteht nicht, wenn die Mitwirkung an der Beratung oder Beschlussfassung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe erfolgt, deren gemeinsame Interessen berührt werden.
(13) Mitglieder des Beirats müssen eine vorgegebene Selbstverpflichtung unterschreiben.
(14) Beschlüsse des Beirats setzen eine einfache Mehrheit voraus.
(15) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
(16) Die Kosten für die Sitzungen übernimmt der Verein.
§ 10 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld‑ und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen, der EU und anderer öffentlicher Stellen
(2) Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Erhebung, Höhe und
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 11 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können die Vereinsämter
aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden. Eine Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
(2) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins sowie Mitglieder des Beirats haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und
Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen
Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Eine Kassenwärtin / ein Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die
Amtszeit der Kassenwärtin / des Kassenwarts beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt sie oder er
kurzfristig zurück, kann der Vorstand kommissarisch ein*e andere*n Kassenwärtin / Kassenwart
benennen, die oder der die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt. Scheidet die
Kassenwärtin / der Kassenwart aus, hat sie oder er ein Recht auf Entlastung. Bei der
Mitgliederversammlung wird die kommissarische Kassenwärtin oder der kommissarische Kassenwart
entweder in ihrem / seinem Amt bestätigt oder mittels Wahlen durch eine andere Person ersetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr ein*e Kassenprüfer*in, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören darf und auch nicht Angestellte des
Vereins sein darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die / der Kassenprüfer*in hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
in Textform Bericht zu erstatten.
S. 7 / 8
Fassung vom 17.10.2020 Vereinssatzung der Society for Innovation in Gender Equality e.V.
(4) Die / der Kassenprüfer*in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwärtin / des Kassenwarts und
des übrigen Vorstands.
§ 13 Vereinsordnungen
(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der
Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen
sowie der Führung und Verwaltung von Abteilungen dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
§ 14 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins
a) an den Deutschen Frauenrat – Lobby der Frauen in Deutschland e.V. (DF), der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte sich eine Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige
rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den
allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten
Mitgliederversammlung zu ersetzen.